BizSolutions

协会章程 Satzung

Satzung des AI Robot Löwenzahn Vereins in München e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „AI Robot Löwenzahn Verein in München (ARLM)“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

2. Sitz des Vereins ist und bleibt in München.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zwecke

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein wendet sich an in München und Umgebung wohnende Kinder und Jugendliche sowie an alle Personen, die an der Förderung der Informationstechnologie-Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen interessiert sind.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Teilnahme an:

  • kinder- bzw. jugendorientierten Vorträgen, Workshops und Seminaren
  • Kursangebote (z.B. Robotik, Programmierung) für Kinder und Jugendliche
  • Kindercamp in der Ferienzeit
  • kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen (z. B. Robotik Wettbewerbe)
  • Zusammenarbeiten mit anderen Vereinen, Schulen, Bildungsorganisationen, usw. an Informationstechnologie-Projekten für die Bildung- und Erziehungsförderung von Kindern und Jugendlichen
  • (un)regelmäßige Vereinsversammlungen zum Informationsaustausch

3. Der Verein ist die selbstlose tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretern.

3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung gegenüber dem abgelehnten Antragsteller. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4. Fördermitglieder sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch den Verein mit ihren Finanzmitteln unterstützen.

5. Ehrenmitglieder haben dem Verein einen langjährigen (mindestens 5 Jahre) und hervorragenden Beitrag geleistet. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. Vorschläge für die Ernennung der Ehrenmitglieder können sowohl von Seiten der Mitglieder als auch von Seiten des Vorstands gemacht werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung in Abwesenheit des/der Vorgeschlagenen mit einfacher Stimmenmehrheit.

6. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und hat mit Dreimonatsfrist zum Ende des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber zu erfolgen.

7. Ein Austritt folgt automatisch, wenn :

  • Tod eines Mitglieder
  • durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss bedarf einer Begründung und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wenn es sich um ein Mitglied des Vorstands handelt, ist dieses von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. In die Organe des Vereins sind nur volljährige, voll geschäftsfähige Mitglieder wählbar. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts teilzunehmen. Bei Abstimmungen hat jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme, eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht gestattet.

2. Jedes Mitglied besitzt folgenden Rechte und Pflichten:

  • Informations- und Auskunftsrechte
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • Vereinszeitschrift (Newsletter, E-Mail usw.) zu beziehen
  • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen

3. Nach dem Austritt ist der Verein von seinen Rechten und Pflichten ggü. dem Mitglieder entbunden.

4. Alle Mitglieder haben ihre Rechte persönlich auszuüben.


§ 5 Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für den Verein ehrenamtlich tätig Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

2. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Austritt keinen Anspruch und kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über die Finanzlage des Vereins informiert.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeiträge erhoben. über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr.

2. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Jahresrechnung zu entrichten. Bei Eintritt innerhalb eines Jahres ist der Beitrag zeitanteilig (x-Zwölftel) je nach Beitrittsmonat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Aufnahmeerklärung zu entrichten.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Es gilt daher in Haftungsfragen § 31a BGB. Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den er bei der Wahrnehmung seiner Pflicht verursacht hat, so ist er von der Verbindlichkeit vom Verein befreit.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

6. Die Mitglieder des Vorstands müssen ein Mindestalter von 18 Jahren aufweisen und aktive Vereinsmitglieder sein.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

8. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

9. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
  • die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
  • Was hier in der Vereinssatzung nicht detailliert definiert ist, beschließt und entscheidet der Vorstand im gesetzlichen und vereinszweckmäßigen Rahmen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von der/m Vorsitzenden oder von der/m stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch oder Email einberufen werden.

2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretenden Vorsitzende, anwesend sind.

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

5. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende.

6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

7. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich oder email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
  • wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e- mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

4. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.

5. .Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn sie mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten angenommen werden.

6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/m Vorsitzenden, bei derer/dessen Verhinderung von der/m stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2. Das Protokoll wird von der/m Schriftführer/In geführt. Ist dieser/e nicht anwesend, bestimmt die/der Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

7. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und der/m Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll der folgenden Form genügen:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person der/s Versammlungsleiterin/s und der/s Protokollführerin/s
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  • Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

9. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.09.2020 in München beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

München, den 18.12.2021 beschlossen